vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 15-16/2012

Heft 15 und 16 v. 1.8.2012

Erkenntnisse des VwGH

  1. Zuordnung von Großmutterzuschüssen zur Finanzierung eines Anteilserwerbes durch eine Enkelgesellschaft im Zuge einer Umgründung
  2. Bewertung eines ererbten Kommanditanteiles für die Bemessung der ErbSt
  3. Erhebung des befristeten Umstrukturierungsbetrages in der Zuckerindustrie
  4. Keine weitere Wasserleitungsabg für weiteren Anschluss einer Baulichkeit
  5. Vergnügungssteuerpflichtiger Spielapparat ohne funktionierende Geldannahme

VwGH

  1. Ortstaxenhaftung von Beherbergungsbetrieben und Voraussetzungen für die Verminderung der Bemessungsgrundlage

Erkenntnisse des EuGH

  1. Nachweisverpflichtungen beim deutschen KSt-Anrechnungsverfahren
  2. Versuch Polens, eine GesSt auf die Darlehensaufnahme durch KapGes wieder einzuführen, verstößt gegen Art 4 Abs 2 RL 69/335
  3. Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinos bzw durch Partyservice als Lieferung oder Dienstleistung
  4. Belgische Regelung der Erhebung von MWSt auf Tabakwaren ausschließlich beim Hersteller als richtlinienkonforme nationale Vereinfachungsmaßnahme
  5. Verstoß Österreichs gegen MWSt-SystRL durch Anwendung des ermäßigten MWSt-Satzes auf die Lieferung von Pferden
  6. Verstoß Deutschlands gegen die MWSt-SystRL durch Anwendung des ermäßigten MWSt-Satzes auf die Lieferung von Pferden
  7. Verstoß der Niederlande gegen MWSt-SystRL und Sechste RL durch Anwendung des ermäßigten MWSt-Satzes auf die Lieferung von Pferden
  8. Deutsche Regelung, mit der im Bereich der Glücksspiele bloß bestimmte Glücksspielarten steuerbefreit werden, verstößt nicht gegen RL
  9. Steuerbefreiung für entgeltliche Übernahme der Abnahmegarantie gegenüber einer neue Aktien ausgebenden AG
  10. Richtlinienwidrigkeit der bulgarischen Regelung betreffend das weitere Hinausschieben des Beginnes der Verzinsung für nicht rückgezahlte Vorsteuerguthaben
  11. Richtlinienwidrigkeit der bulgarischen Regelung, wonach Wiederverkäufern der Vorsteuerabzug aus importierten Gebrauchtgegenständen erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufes zusteht.