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Mindestbemessungsgrundlage bedurfte für Zeiträume vor Änderung der Sechsten RL mit RL 2006/69/EG einer Ausnahmegenehmigung

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/217ÖStZB 2012, 419 Heft 14 v. 16.7.2012

MWStSystRL 2996/112 , Art 2, Art 73, Art 80, Art 394, Art 395

Sechste RL 77/388/EWG , Art 2, Art 11 Teil A Abs 1, Art 27

1.1. Ein Umsatz wird bereits dann "gegen Entgelt" iSv Art 2 der Sechsten RL erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht, egal ob der Preis unter oder über den Selbstkosten und unter oder über dem normalen Marktpreis liegt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, und Besteuerungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert, und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar.

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