BAO § 209 Abs 1, § 303 Abs 1, § 304 lit a, § 323 Abs 18
ErbStG § 12 Abs 1, § 29
1. § 29 ErbStG räumt dem StPfl lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein. Ist dieses Wahlrecht einmal ausgeübt und wurde die Steuer demnach festgesetzt, stellen die jährliche Entrichtung der ErbSt vom Jahreswert und die damit im Zusammenhang stehenden Buchungsmitteilungen keine Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO dar, welche auf die Festsetzungsverjährung Einfluss hätten.