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Verjährung der Wiederaufnahme des ErbSt-Festsetzungsverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/175ÖStZB 2012, 347 Heft 12 v. 15.6.2012

BAO § 209 Abs 1, § 303 Abs 1, § 304 lit a, § 323 Abs 18

ErbStG § 12 Abs 1, § 29

1. § 29 ErbStG räumt dem StPfl lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein. Ist dieses Wahlrecht einmal ausgeübt und wurde die Steuer demnach festgesetzt, stellen die jährliche Entrichtung der ErbSt vom Jahreswert und die damit im Zusammenhang stehenden Buchungsmitteilungen keine Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO dar, welche auf die Festsetzungsverjährung Einfluss hätten.

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