GEG §§ 1, 14, 30
Der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten kommt auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem § 14 GEG 1962) schuldbefreiende Wirkung zu.
GEG §§ 1, 14, 30
Der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten kommt auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem § 14 GEG 1962) schuldbefreiende Wirkung zu.