UStG 1994: §§ 4, 16
BewG §§ 4, 6, 15 ff
1. War die Gegenleistung (das Entgelt) für eine Leistung vorerst der Höhe nach fixiert und wurde sie aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert, wird die Dauer der in einer Rente bestehenden Gegenleistung durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt. Das Entgelt besteht dabei in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die USt ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach §§ 15 ff BewG. Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 UStG 1994 sind damit gegeben.