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Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach Umwandlung der fixen Gegenleistung in einen Leibrentenanspruch

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/158ÖStZB 2012, 319 Heft 11 v. 1.6.2012

UStG 1994: §§ 4, 16

BewG §§ 4, 6, 15 ff

1. War die Gegenleistung (das Entgelt) für eine Leistung vorerst der Höhe nach fixiert und wurde sie aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert, wird die Dauer der in einer Rente bestehenden Gegenleistung durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt. Das Entgelt besteht dabei in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die USt ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach §§ 15 ff BewG. Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 UStG 1994 sind damit gegeben.

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