EStG 1988: § 4 Abs 2, § 6 Z 14 lit a, 12
InvFG § 1 Abs 2
Bei einem Investmentfondsanteil iSd § 1 InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz selbstständig zu bilanzieren ist. Das bedeutet, dass - ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus (inländischen) Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips - beim Anteilinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände erfolgt. Der bilanzierende StPfl hat auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen. Es ist daher nicht zulässig, wenn die Beh die auf der Ebene des Spezialfonds in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Veräußerung der vom StPfl im Jahr 1999 in den Spezialfonds eingebrachten Wertpapiere (Bundesanleihen) als Buchwertabgang beim StPfl wertete und deshalb zu der Auflösung der auf diese Wertpapiere gem § 12 EStG 1988 (in der auf Körperschaften noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2005 BGBl I 2004/57) übertragenen stillen Reserven gelangte. Mit der im Jahr 1999 durch den StPfl erfolgten Einbringung der Wertpapiere in den (von einer Kapitalanlageges verwalteten) Spezialfonds ist bei ihm an die Stelle des bisherigen Wirtschaftsgutes "Wertpapier" der Anteilschein am Spezialfonds als neues Wirtschaftsgut getreten. Damit kam es beim StPfl abgabenrechtlich - unabhängig von handels- bzw unternehmensrechtlichen Bewertungswahlrechten - zwingend zu einer Gewinnrealisierung nach Maßgabe des im § 6 Z 14 lit a EStG 1988 verankerten Tauschgrundsatzes.