EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b, § 68 Abs 1 und 5
RGV: § 75 Abs 1 iVm § 72
1. Die Vergütung nach § 75 Abs 1 RGV idF BGBl 1990/447 ist nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 erfasst. Diese Best normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird. Die Befreiungsbest berücksichtigt also speziell die Belastungssituation einer Betätigung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Die Vergütung nach § 75 Abs 1 RGV stellt aber nicht auf das Verlassen einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ab, also nicht auf die spezielle Belastung aus einer Betätigung außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, welche der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Befreiungsbest berücksichtigen will.