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Verkürzung der Verjährungsfristen durch das AbgÄG 2004; keine Verjährung bei Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/137ÖStZB 2012, 281 Heft 10 v. 15.5.2012

BAO §§ 207, 209, 209a Abs 1, §§ 224, 323 Abs 18

1. Aus den ErlRV zu § 323 Abs 18 (AbgÄG 2004), 686 BlgNR 22. GP 37, ergibt sich, dass mit dieser Best normiert werden sollte, dass die Verkürzung von Verjährungsfristen durch das StReformG 2005 BGBl I 2004/57, und das AbgÄG 2004 BGBl I 2004/180, keine Auswirkungen (insb) auf offene Berufungsverfahren hat.

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