FinStrG § 49
EStG 1988: § 78
1. Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Best genannten Abg bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Best darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten AbgBeträge an das FA Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs 1 lit a FinStrG unerheblich (vgl in stRsp etwa die E 17. 12. 2009, 2009/16/0188; 28. 11. 2007, 2007/15/0165; 20. 9. 2006, 2006/14/0046, jeweils mwN; 15. 6. 2005, 2002/13/0172; 29. 9. 2004, 2000/13/0151, und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz E 15 bis E 17 zu § 49, referierte Rsp des VwGH). Werden Abg bis zum fünften Tag nach ihrer jeweiligen Fälligkeit nicht entrichtet oder abgeführt, ist das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt.