GrEStG 1987: § 11 Abs 1
ZustG § 9 Abs 3
1. Die gesetzliche Bevollmächtigung von Notaren und Rechtsanwälten gem § 11 Abs 1 GrEStG betrifft nur die Vornahme der Selbstberechnung an sich, umfasst aber nicht eine Vertretungsmacht im Verfahren betreffend die Erlassung eines GrESt-B.