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GrESt von Mietzinsvorauszahlungen des Mieters für eine vom Vermieter erworbene Wohnung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/157ÖStZB 2011, 260 Heft 9 v. 2.5.2011

GrEStG 1987: §§ 4, 5

Die GrESt ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Kauf ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. In diesem Sinne stellt auch eine vom Mieter an den Veräußerer geleistete Mietzinsvorauszahlung eine "vorbehaltene Nutzung" dar, wenn sie dem Veräußerer verbleibt.

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