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Zustellung von GrESt-B nach Selbstberechnung der Steuer durch einen Rechtsanwalt oder Notar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/158ÖStZB 2011, 260 Heft 9 v. 2.5.2011

GrEStG 1987: § 11 Abs 1

ZustG § 9 Abs 3

1. Die gesetzliche Bevollmächtigung von Notaren und Rechtsanwälten gem § 11 Abs 1 GrEStG betrifft nur die Vornahme der Selbstberechnung an sich, umfasst aber nicht eine Vertretungsmacht im Verfahren betreffend die Erlassung eines GrESt-B.

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