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Kein ermäßigter USt-Satz für Luftfahrzeuge zum Absetzen von Fallschirmspringern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/130ÖStZB 2011, 217 Heft 8 v. 15.4.2011

UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 12

Nach einem funktionalen Verständnis des Begriffs der Verkehrsmittel sind Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 12 UStG 1994 anzusehen und daher auch nicht dem ermäßigten USt-Satz zu unterziehen.

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