UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 12
Nach einem funktionalen Verständnis des Begriffs der Verkehrsmittel sind Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 12 UStG 1994 anzusehen und daher auch nicht dem ermäßigten USt-Satz zu unterziehen.