EStG 1988: § 23 Z 1
BAO § 303 Abs 4
1. Hat ein StPfl durch Abschreibung eines Grundstückes einen neuen Grundbuchskörper geschaffen, für dieses Grundstück ein Gebäude geplant in der Absicht, es in Form von Wohnungseigentumseinheiten zu verkaufen, die Baureifmachung und Bauleitung übernommen, umfangreiche Werbemaßnahmen zur Käufersuche unternommen, das Gebäude errichtet, und zwar ausschließlich mit Fremdkapital, und schließlich alle Einheiten des Gebäudes abverkauft und kommt dazu, dass er als Raumausstatter und Tapezierermeister über einschlägige Erfahrung verfügt hat, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Im Falle einer beruflichen Nahebeziehung ist nämlich bereits eine sehr geringe Anzahl von Verkaufsvorgängen als für die Gewerblichkeit ausreichend anzusehen.