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Fristversäumnis und Verwirkung eines SachverständigengebAnspruchs trotz rechtzeitiger fernmündlicher, aber nachfolgender verspäteter, schriftlicher Geltendmachung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/96ÖStZB 2011, 157 Heft 6 v. 15.3.2011

GebAG § 38 Abs 1

AVG § 13

1. § 13 AVG (idF BGBl I 2008/5) regelt unter der Überschrift "Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten" die Form von "Anbringen". Nach § 13 Abs 1 leg cit können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Beh schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur einer Sache nach nicht tunlich, so kann die Beh dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

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