FLAG § 2 Abs 1 lit c, § 5 Abs 1, § 6 Abs 3 und 5, § 8 Abs 6
1. Eigene Einkünfte des Kindes sind im Anwendungsbereich des § 6 Abs 5 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2001/68 nicht vor dem Hintergrund einer allfälligen Unterhaltspflicht, sondern allein im Hinblick auf die in § 6 Abs 3 FLAG festgelegte Einkommensgrenze von Bedeutung.