FLAG § 2 Abs 1 lit a, § 5 Abs 3
EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 lit a
Hielt sich im Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2008 eine Familie für die Zeit der Tätigkeit des Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag begehrenden Vaters im Zusammenhang mit dem Entwicklungshilfeprojekt auf Kap Verde auf, und hat sich demnach auch das Kind im Verband der Familie wie bei einer längeren Urlaubsreise aufgehalten, lassen es die äußeren Umstände des Verweilens der gesamten Familie für Zwecke der zeitlich begrenzten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Entwicklungshilfeprojekt, des für alle Familienmitglieder gebuchten Rückfluges und des von der Beh festgestellten "Beurlaubens" oder "vorübergehenden Abmeldens" des Kindes von der Volksschule in Österreich zu, die Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt anzusehen, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht berührt.