FLAG § 2 Abs 1 lit a, Abs 2 und 5, § 5 Abs 3, § 53 Abs 1
VO (EWG)1971/1408 Art 13, 73, 74
1. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind. Diese Beurteilung hat auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit abzustellen. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen über einen mehrjährigen Zeitraum eine Schule in Ungarn besuchte und sich nur in den Ferien bei ihr in Österreich aufgehalten hat, darf die Beh für diesen Zeitraum davon ausgehen, dass sich ihr Sohn ständig im Ausland aufgehalten hat (Zeitraum September 2003 bis April 2004)