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Fristwahrung bei der Übertragung von Betriebsprämienansprüchen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/467ÖStZB 2011, 717 Heft 24 v. 15.12.2011

VO (EG) 1782/2003 : Art 33, 34, 46

BetriebsprämienVO: §§ 10, 12

1. Wie der VwGH in seinem E 26. 1. 2009, 2007/17/0148, näher ausgeführt hat, ist die Anordnung, dass keine Zahlungsansprüche gewährt werden können, wenn die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. 5. 2005 beantragt wurde, dahin gehend zu verstehen, dass die zuständige Beh (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig iSd genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Dem entspricht auch § 10 iVm § 19 BetriebsprämieVO, wonach bei der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen der übernehmende Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche spätestens bei deren Aktivierung, also dem 15. 5. 2005, für den eigenen Betrieb geltend zu machen hat. Erfolgt die Aktivierung der Zahlungsansprüche nicht bis zum 15. 5. 2005 (bzw innerhalb der nachfolgenden 25 Kalendertage, vgl Art 21a VO (EG) 796/2004 ), so ist eine spätere Aktivierung der Zahlungsansprüche nicht mehr möglich und der Betriebsinhaber kann - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - auch in den Folgejahren diese Zahlungsansprüche nicht mehr geltend machen (vgl Anhammer ua in Norer (Hrsg), Handbuch des Agrarrechts (2005) 80).

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