MOG: § 8 Abs 2 Z 4
Einheitliche BetriebsprämienVO 2007: § 5
Legt ein Betriebsinhaber seinem Begehren auf Einbeziehung von Flächen für die Errechnung der Betriebsprämie zugrunde, dass die von ihm als Pächter bewirtschafteten Flächen vom bisherigen Verpächter dem Land Kärnten verkauft wurden, weil dieses die Flächen nunmehr einem anderen Betriebsinhaber als Ausgleich für die von diesem im öffentlichen Interesse aufgegebenen Flächen zur Verfügung stellt, liegt kein Fall der Inanspruchnahme der Flächen des Betriebsinhabers im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs 2 Z 4 lit b MOG 2007) vor.