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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung von Vorstandsmitgliedern einer juristischen Person für irreführende Ad-hoc-Informationen über Wertpapieremissionen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/464ÖStZB 2011, 714 Heft 24 v. 15.12.2011

BörseG § 48a Abs 1 Z 2 lit c

VStG § 9

1. Wie sich aus § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG ergibt, setzt dieser hinsichtlich des Aspekts der Irreführung nur voraus, dass die Verbreitung der Information irreführende Signale betreffend ein Finanzinstrument geben könnte. Musste eine Ad-hoc-Meldung über den Rückkauf von Zertifikaten beim verständigen Anleger den Eindruck hervorrufen, dass sämtliche angebotenen Zertifikate auf dem Markt untergebracht wurden, also ein lebhaftes Interesse von Anlegern an dem Wertpapier bestehe, wobei jedoch eine vertragliche Vereinbarung bestand, nach der die Bank jene Zertifikate, die nicht vom Markt aufgenommen wurden, erwerben musste, und aufgrund dieser Vereinbarung tatsächlich rund 40 % der Zertifikate erworben werden mussten, liegt in der objektiven Unvollständigkeit der Meldung auch die Eignung zur Irreführung. Dass die Bank ihrerseits ihre Verpflichtung auf einen Dritten überbunden hatte, ändert nichts daran, dass der Erwerb von 40 % der Zertifikate auf der dargestellten Verpflichtung beruhte. Entscheidend für die Beurteilung durch das Anlegerpublikum ist der Umstand, ob die Zeichnung aufgrund der freien Anlageentscheidung von Marktteilnehmern oder aber aufgrund einer vertraglichen Übernahmeverpflichtung erfolgte. Dass dieser Dritte ursprünglich keine vertragliche Verpflichtung hatte und in seiner Entscheidung, die Verpflichtung zu übernehmen, frei war, ändert nichts daran, dass er nach Vertragsabschluss vertraglich gebunden war, die nicht gezeichneten Zertifikate zu übernehmen.

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