AbgEO § 12
Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung 47, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Rz 9 zu § 12, jeweils mwN).