ZK: Art 73, 201, 220
ZK-DVO: Art 225, 230, 234
1. Sind die Voraussetzungen der Art 230 bis 232 erfüllt, so gelten gem Art 234 Abs 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als iSd Art 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung iSd Art 233 erfolgt ist. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung iSd Art 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen ua des Art 230 erfüllen, so gelten diese Waren gem Art 234 Abs 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.