FinStrG § 33 Abs 2 lit a, § 82
Werden für einen Verein weder USt-Voranmeldungen abgegeben, noch USt-Vorauszahlungen entrichtet, obwohl der Obmann selbst Bemessungsgrundlagen für die streitggstdl Voranmeldungszeiträume bekannt gegeben hat, berechtigt dies die Beh zum Verdacht, der Obmann habe das Tatbild