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Keine Abstandnahme von der AbgFestsetzung wegen Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner bei offenem Haftungsverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/438ÖStZB 2011, 674 Heft 23 v. 1.12.2011

BAO § 206 lit b, § 248

Eine Abstandnahme von der AbgFestsetzung nach § 206 lit b BAO darf nicht unabhängig davon ausgesprochen werden, ob der AbgAnspruch etwa im Wege der Geltendmachung einer Haftung einbringlich ist.

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