BAO § 206 lit b, § 248
Eine Abstandnahme von der AbgFestsetzung nach § 206 lit b BAO darf nicht unabhängig davon ausgesprochen werden, ob der AbgAnspruch etwa im Wege der Geltendmachung einer Haftung einbringlich ist.
BAO § 206 lit b, § 248
Eine Abstandnahme von der AbgFestsetzung nach § 206 lit b BAO darf nicht unabhängig davon ausgesprochen werden, ob der AbgAnspruch etwa im Wege der Geltendmachung einer Haftung einbringlich ist.