GGG § 18 Abs 2 Z 2
JN § 58 Abs 1
Ist Zweck des Vergleiches über rückständigen Mietzins wegen unterlassener Valorisierung, den sich aus einer Wertsicherung aufgrund der Valorisierung ergebenden, aufgerundeten Bruttomietzins betraglich festzuhalten, ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass es im Vergleich iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes gekommen ist; dem Umstand, dass damit eine bereits vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wurde, kommt dabei keine Bedeutung zu. Wird in diesem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Geb in Anwendung von § 58 Abs 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.