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Streitgenossenzuschlag auch bei bloß formellen Streitgenossenschaften

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/434ÖStZB 2011, 671 Heft 23 v. 1.12.2011

GGG §§ 14, 15, 19a

Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass bei der GerichtsgebBemessung vom Streitgenossenzuschlag nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern sind auch formelle Streitgenossenschaften von diesem erfasst.

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