GGG §§ 14, 15, 19a
Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass bei der GerichtsgebBemessung vom Streitgenossenzuschlag nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern sind auch formelle Streitgenossenschaften von diesem erfasst.