FLAG § 2 Abs 1 lit a, § 3 Abs 1 und 2, § 26
BAO § 26 Abs 2
Verschweigt eine ausländische Familienbeihilfenbezieherin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch noch in der Beschwerde gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe, seit wann sie sich ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben will, können schon allein deshalb weder die AbgBeh beider Instanzen noch der VwGH nachvollziehen, wann dieser allfällig ständige Aufenthalt im Bundesgebiet begonnen hätte und für welche der streitgegenständlichen Zeiträume er seit mindestens 60 Kalendermonaten gedauert hätte.