EStG § 76
FinStrG § 51 Abs 1
Die in § 76 EStG auferlegte Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten stellt eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von sonstigen Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 lit c FinStrG dar und besteht unabhängig davon, ob die AN "legal" oder (etwa unter Verletzung von Best des AusländerBG) "illegal" beschäftigt werden.