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Keine sachliche Unbilligkeit von durch Zeitablauf bei Projektverwirklichung bewirkter Erhöhung von Aufschließungsbeiträgen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/424ÖStZB 2011, 652 Heft 22 v. 15.11.2011

Nö AbgO: § 183

Nö BauO: § 10 Abs 6, § 38 Abs 4, § 42

Die Konsequenz, dass im Zuge einer Grundabteilung, Rückwidmung eines Teiles des Grundes und der für den verbleibenden Grund angestrebten Bauplatzerklärung, durch den Zeitablauf bis zur Verwirklichung von Projekten in dem Zeitpunkt, in dem letztlich der AbgTatbestand für den Aufschließungsbeitrag verwirklicht wird, bereits ein höherer AbgSatz gilt, ist kein ungewöhnlicher, sachliche Unbilligkeit indizierender Ausnahmefall.

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