Nö AbgO: § 183
Nö BauO: § 10 Abs 6, § 38 Abs 4, § 42
Die Konsequenz, dass im Zuge einer Grundabteilung, Rückwidmung eines Teiles des Grundes und der für den verbleibenden Grund angestrebten Bauplatzerklärung, durch den Zeitablauf bis zur Verwirklichung von Projekten in dem Zeitpunkt, in dem letztlich der AbgTatbestand für den Aufschließungsbeitrag verwirklicht wird, bereits ein höherer AbgSatz gilt, ist kein ungewöhnlicher, sachliche Unbilligkeit indizierender Ausnahmefall.