VwGG § 28 Abs 1 Z 4
BAO § 308 Abs 3
1. Bei der Prüfung eines angef B kommt dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Bf behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist (vgl dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff). Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl E 8. 9. 2010, 2010/16/0144).