PStG §§ 13, 15
1. § 15 PStG ermöglicht unter den dort genannten, erwähnten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem B beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt.
PStG §§ 13, 15
1. § 15 PStG ermöglicht unter den dort genannten, erwähnten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem B beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt.