EStG 1988: § 4 Abs 1
BAO § 167 Abs 2
Geht die Beh von einer "privaten Motivation" für die Anmietung einer Wohnung aus, so liegt darin nicht die Annahme, der AbgPfl hätte seine privaten Wohnbedürfnisse nicht anderweitig decken können. Gerade der Hinweis des AbgPfl, ihm stünden ein Haus bei der Strudlhofstiege und ein schlossartiges Anwesen in der Wachau zur Verfügung, spricht nicht gegen die Schlüsse, die die Beh aus dem Stillstand von Sanierungsarbeiten in der strittigen Wohnung gezogen hat und die im Ergebnis zur Verneinung der Betriebsvermögenseigenschaft der Wohnung geführt haben. Mit diesen Schlüssen unterliegt die Beh auch nicht dem Rechtsirrtum, die Adaptierung von Räumen für deren betriebliche Nutzung erfolge nicht im Unternehmensbereich.