EStG 1988: § 23 Z 2, § 36
UmgrStG Art III
Eine Betriebsvermögensmehrung aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens einer atypisch stGes erhöht den Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter, wiewohl die weggefallenen Schulden nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter" sind. Auch wenn die atypisch stillen Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile nach Art III UmgrStG in eine AG eingebracht haben, schränkt dieser Einbringungsvorgang eine Fortführung des bisherigen Betriebes der Mitunternehmerschaft nicht ein und steht daher als solcher ebenfalls der Subsumtion der Gewinnanteile unter § 36 EStG 1988 nicht entgegen.