EStG 1988: § 17 Abs 1, §§ 22, 95 Abs 3
KStG § 8 Abs 2
Ist die Weinproduktion des in einem Heurigenlokal ausgeschenkten Weines zur Gänze der Landwirtschaft des Gesellschafters des Heurigenlokals in der Rechtsform einer GmbH zuzurechnen, sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten aus den Aufwendungen der GmbH auszuscheiden und im Rahmen der Pauschalierung bei der Landwirtschaft zu erfassen. Ebenso sind die Erlöse aus dem Flaschenweinverkauf bei der GmbH zu eliminieren. Die zu Unrecht von der GmbH getragenen Aufwendungen stellen - vermindert um die Erlöse aus dem Verkauf der Flaschenweine - verdeckte Ausschüttungen dar.