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Empfängerbenennung bei und Zurechnung von Provisionszahlungen an hinter einer Offshore-Ges stehende Konzerne

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/3ÖStZB 2011, 4 Heft 1 und 2 v. 17.1.2011

EStG 1988: § 4 Abs 4

BAO § 162

Hat ein StPfl mit näher dargestellten Unterlagen und Indizien aufzuzeigen versucht, dass eine zypriotische Ges dem russischen Promoil Konzern zuzurechnen gewesen sei und Provisionszahlungen in Wahrheit schmiergeldähnliche Zahlungen nach Russland dargestellt hätten (die Zahlung der sog "Vermittlungsprovisionen" an den Promoil Konzern sei unabdingbare Voraussetzung der Rosinvestneft Moskau für den Geschäftsabschluss gewesen), begründet eine fehlende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im angef B einen wesentlichen Verfahrensmangel. So könnte nämlich bei einer Nennung des russischen Promoil Konzerns als tatsächlichem Empfänger der Provisionszahlungen entgegen den Sachverhaltsfeststellungen im angef B nicht mehr ohne Weiteres gesagt werden, der StPfl habe der Best des § 162 BAO deshalb nicht entsprochen, weil er die hinter der zypriotischen Offshore-Ges stehenden Personen nicht genannt habe (vgl in diesem Zusammenhang etwa E 11. 7. 1995, 91/13/0154, 91/13/0186, und 28. 11. 2000, 97/14/0062). Bei einem in Russland ansässigen Zahlungsempfänger käme außerdem der im angef B angesprochene Gesichtspunkt zum Tragen, wonach auf eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO dann hätte verzichtet werden können, wenn "der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist".

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