EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3, § 23 Z 1, § 28 Abs 1
UStG § 2 Abs 5 Z 2, § 12 Abs 1
Ist ein StPfl nicht im Baugewerbe oder Bauträgergewerbe tätig, hat er bereits den Liegenschaftsankauf vollständig fremdfinanziert und für die Umsetzung des "Projektes" (für die Baumaßnahmen) keinen Finanzierungsplan vorgelegt und hat die Vereinbarung mit den Architekten einen Verkauf der Liegenschaft mit einem Übergang der Honorarverpflichtung des StPfl gegenüber den Architekten auf den Käufer vorgesehen, kann nicht von einer zukünftigen gewerblichen Vermietung als zukünftige Einkunftsquelle des erworbenen Hauses ausgegangen werden, auch wenn er "das Projekt vorangetrieben" haben sollte, die Beh aber zur Ansicht gelangt ist, der StPfl habe die in Rede stehende Liegenschaft nach wertsteigernden Maßnahmen, wie etwa Planung eines bei der Baubeh eingereichten oder von dieser gar schon bewilligten Bauprojekts, noch vor der konkreten Bauführung wieder veräußern wollen. Damit, dass einerseits durch Vermietung nachhaltige Einkünfte erzielt worden wären, andererseits durch einen teilweisen Verkauf der Wohnungen eine vorzeitige Rückführung des Fremdkapitals gewährleistet gewesen wäre, ergibt sich noch nicht, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes der wirtschaftliche Erfolg eingetreten wäre. Die von der Beh vermisste Finanzierungsplanung, wie der StPfl das für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderliche Fremdkapital hätte aufbringen wollen, wird mit dem bloßen Hinweis, er sei als Gf der Bank mit der Finanzierung von Großprojekten betraut gewesen, noch nicht dargelegt.