Regionale Landungssteuer
EG: Art 49, Art 87
1. Steuergegenstand der strittigen regionalen LandungsSt Sardiniens sind touristische Landungen von zum privaten Personentransport bestimmten Luftfahrzeugen sowie von Freizeitbooten (etwa der Bootsvermieter) mit einer Länge von über 14 Metern. Die Steuerpflicht erfasst nur Personen, die ihren Steuerwohnsitz nicht in Sardinien haben. Die Steuer wird auf die Landungen der Luftfahrzeuge und Freizeitboote erhoben, ohne danach zu unterscheiden, ob sie aus einer anderen Region Italiens oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Trotz des regionalen Charakters der Steuer stellt die Steuer daher eine durch Art 49 EG untersagte Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs dar.