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Kapitalverkehrsfreiheit gebietet nicht die Anrechnung der im anderen Staat auf Dividenden erhobenen QuellenSt

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2011/311ÖStZB 2011, 490 Heft 17 v. 1.9.2011

Einkommensteuer

EG: Art 56

1. Art 56 EG steht einem bilateralen Steuerabkommen (hier DBA Frankreich-Belgien) nicht entgegen, nach dem die Dividenden einer in einem Mitgliedstaat (hier Frankreich) ansässigen Ges an einen in einem anderen Mitgliedstaat (hier Belgien) ansässigen Anteilseigner (natürliche Person) in beiden Mitgliedstaaten besteuert werden können.

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