KVG § 2 Z 4
Vom Vorliegen freiwilliger, gesellschaftsteuerlicher Leistungen kann ausgegangen werden, wenn der Zuschuss einer Gemeindeges an deren Tochterges durch einen Gemeinde-
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KVG § 2 Z 4
Vom Vorliegen freiwilliger, gesellschaftsteuerlicher Leistungen kann ausgegangen werden, wenn der Zuschuss einer Gemeindeges an deren Tochterges durch einen Gemeinde-
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