IPRG §§ 17, 21
PStG §§ 1, 37
1. Es trifft zwar zu, dass nach § 21 IPRG BGBl 1978/304 idF durch BGBl I 2009/135, die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen sind, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben (Satz 1 leg cit) und daher das Personalstatut der Ehegatten maßgebend zur Beurteilung der Vorfrage der Ehelichkeit - und somit der Frage, ob eine Person hier als (ehelicher) Vater einzutragen ist oder nicht - heranzuziehen wäre. Dabei kann jedoch der Umstand, dass ihre Ehe in Österreich rechtskräftig geschieden wurde, nicht außer Betracht gelassen werden. Dieses Scheidungsurteil beansprucht nämlich grundsätzlich für den österreichischen Rechtsbereich Geltung. Diese Entscheidung regelt auch den Personenstand der Person und damit - als Folge - auch ihre Stellung als Vater.