Wr VGSG: § 1 Abs 1 Z 5, § 2 Z 2
1. Auch Entgelte für Logenplatzreservierungen sind für die Bemessung der Wr VergnSt bei Tanzveranstaltungen heranzuziehen.
2. Ziel des AbgBefreiungstatbestandes des § 2 Z 2 Wr VGSG ist ganz offensichtlich, mildtätige Zwecke zu fördern. Es kann daher nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, den AbgPfl, der das Doppelte der nach seiner Selbstbemessung entfallenden Steuer mildtätigen Zwecken zukommen lässt, dadurch gleichsam zu "bestrafen", dass er im Falle einer Steuernachzahlung infolge unzutreffender Selbstbemessung die gesamte Abg (zusätzlich zu dem bereits mildtätigen Zwecken zugeführten Betrag) entrichten muss. Diese Regelung ist hinsichtlich der Steuerbefreiung dahin zu verstehen, dass der mildtätigen Zwecken zugeführte Betrag jedenfalls als steuerbefreiend anzusehen ist.