Gesellschaftsteuer
Kapitalansammlungs-RL 69/335/EWG : Art 5
1. Vor dem Beitritt Polens zur EU unterlagen in Polen Gesellschafterdarlehen bei der KapGes einer Rechtsgeschäfts-Steuer. Kommt es nach dem Beitritt Polens (mit 1. 5. 2004) dazu, dass diese Gesellschafterdarlehen in Gesellschaftsanteile der polnischen Ges umgewandelt werden, darf im Umfang der Darlehen keine weitere GesSt anfallen. Art 5 Abs 3 der RL 69/335 ordnet nämlich an, dass bei einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Darlehen in Gesellschafteranteile jene Darlehen, deren Gewährung bereits GesSt ausgelöst hat, nicht nochmals GesSt auslösen. Und diese Richtlinienbest kann auch die vor dem Beitritt angefallene polnische Steuer erfassen. Das Ziel und die Bedeutung dieser Richtlinienbest bestehen allein darin, eine doppelte Besteuerung zu verhindern (nationales Gericht hat zu prüfen, ob die frühere polnische Rechtsgeschäfts-Steuer einer GesSt entsprach).