BewG § 63
BAO §§ 21, 22
Erwerben Anleger Aktien an einer österreichischen Ges und leisten Zuschüsse an eine hundertprozentige Tochter dieser Ges in Hongkong, wobei sie gemäß der Satzung der Ges im Verhältnis der auf den Nennwert der Aktien geleisteten Einlagen zuzüglich der Zuschüsse an deren Tochter in Hongkong ("Großmutterzuschüsse") sowohl am Gewinn der EM-AG als auch an deren Liquidationserlös beteiligt werden, ist es möglich diese Zuschüsse auch als Beteiligung zu betrachten, auf die die Best des § 63 BewG zur Anwendung kommen kann, ohne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Darlehen oder Missbrauch iSd §§ 21, 22 BAO auszugehen.