UStG 1994: § 2 Abs 1
ABGB § 515
Ein einmal eingeräumtes Fruchtgenussrecht umfasst die auf der dienenden Liegenschaft errichteten neuen Anlagen nur im Zweifel und wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten getroffen wurde, sodass die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von der betreffenden Vereinbarung abhängig erfolgen kann.