KVG § 2 Z 1, §7
GmbHG § 10
Die GesSt ist jeweils nur von der tatsächlich geleisteten Einlage zu berechnen. Sacheinlagen sind vor Anmeldung der Ges zum Firmenbuch voll zu leisten. Als für die Leistung einer Liegenschaft als Sacheinlage ausreichend wird dabei (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine GmbH gem § 2 Abs 1 Satz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch rechtlich als Person existent wird) neben dem Vorliegen von beglaubigten Aufsandungserklärungen das Vorliegen jedenfalls eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses gefordert. Die sog "§ 10-Erklärung" ist ein für die Anmeldung der Ges zum Firmenbuch erforderlicher Formalakt, der betreffend Sacheinlagen keinen Nachweis darstellt, der durchaus auch unrichtig sein kann und dessen Unrichtigkeit allenfalls für den Gf Haftungsfolgen auslöst.