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Grundsteuerpflicht von Truppenübungsplätzen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/249ÖStZB 2011, 409 Heft 14 v. 15.7.2011

GrStG § 2 Z 1 lit a, §§ 4, 6

Truppenübungsplätze, die auch forstwirtschaftlich genutzt werden, unterliegen trotz ihrer hoheitlichen Nutzung der GrSt-Pflicht.

VwGH 16. 12. 2010, 2008/16/0128

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