GrStG § 2 Z 1 lit a, §§ 4, 6
Truppenübungsplätze, die auch forstwirtschaftlich genutzt werden, unterliegen trotz ihrer hoheitlichen Nutzung der GrSt-Pflicht.
VwGH 16. 12. 2010, 2008/16/0128
GrStG § 2 Z 1 lit a, §§ 4, 6
Truppenübungsplätze, die auch forstwirtschaftlich genutzt werden, unterliegen trotz ihrer hoheitlichen Nutzung der GrSt-Pflicht.
VwGH 16. 12. 2010, 2008/16/0128