KStG § 8 Abs 4 Z 2
UmGrStG: § 4 Z 1 lit b
Die Voraussetzungen für einen Verlustabzug im Zuge einer Verschmelzung nach § 4 Z 1 lit b UmgrStG sind nicht erfüllt, wenn der verlustverursachende Betrieb der zu verschmelzenden Ges am Verschmelzungsstichtag nicht mehr bestanden hat.