Bgld KAbG §§ 2 Abs 1, § 5 Abs 2
Bgld LAbgO: § 75 Abs 1, 6 und 7
1. Wenn die Ausfertigung eines B keinen Hinweis iSd § 75 Abs 6 oder 7 Bgld LAbgO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des B an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des B an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten B-Ausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht.